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VVGE 1978/80 Nr. 62

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1978/80 Nr. 62, S. 125: Art. 63 Abs. 1 GOG; Art. 54 Abs. 7 Wasserbaupolizeigesetz (WBPG). Die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission gemäss Art. 54 Abs. 7 WBPG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erwägung

Sachverhalt

Die Schatzungskommission hatte die Festsetzung des Perimeters der Ramersberger Bäche sowie die Belastungsquoten in den einzelnen Gefahrenzonen vom 8. Mai bis zum 5. Juni 1978 bei der Gemeindekanzlei Sarnen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist hat B., der mit den beiden Grundstücken in den Perimeter einbezogen und der Gefahrenzone 4 mit einer Beitragsquote von 25% zugeteilt worden ist, Einsprache erhoben. Die Schatzungskommission hat in einem Wiedererwägungsverfahren die Einsprache abgewiesen. Dagegen hat B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt. Er macht geltend, in den Perimeter des Blattibaches einbezogen zu sein. Die Ramersberger Bäche gehörten nicht zum Einzugsgebiet des Blattibaches. Demzufolge seien seine beiden Grundstücke von diesem Perimeter auszunehmen. Eine konkrete Gefährdung bestehe für seine beiden Grundstücke nicht. Aus den Erwägungen:

1. Der angefochtene Beschluss der Schatzungskommission beinhaltet die Festsetzung des Perimeters, d.h. den Einbezug der beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke sowie die Feststellung der Verteilung der Beitragsquote, d.h. die Zuteilung zur Gefahrenzone 4 mit einer Belastung zu 25%. Gemäss Art. 54 Abs. 7 Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1877 (WBPG) ist die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission endgültig. Gemäss Art. 81 Abs. 1 KV obliegt dem Verwaltungsgericht jedoch die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine-Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Da die Schatzungskommission gemäss Art. 54 WBPG nicht eine vom Kantonsrat gewählte Rekurskommission ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache grundsätzlich zuständig. Die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde Art. 63 Abs. 1 GOG). Da die Schatzungskommission den Perimeter endgültig festsetzt, handelt sie diesbezüglich als letzte kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte einzutreten.

2. Gemäss Art. 54 Abs. 4 WBPG fixiert die Expertenkommission den Perimeter, innert welchem die Beitragspflicht an das Unternehmen ausgedehnt werden soll. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine beiden Grundstücke überhaupt in den Perimeter einbezogen wurden. Art. 54 WBPG sieht keine Kriterien vor, nach welchen ein Grundstück als beteiligt im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. Die Schatzungskommission hat zu Recht auf Art. 13 WBPG abgestellt. Danach gilt jenes Eigentum als beteiligt, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät". Die beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke liegen in der Goldmatt, in unmittelbarer Nähe des Sarnersees und rund 100 m vom Blattibach entfernt. Die Goldmatt gehört zum unmittelbaren Überflutungsgebiet des Blattibaches, nicht jedoch des Steinhaltengrabens, der zu den Ramersberger Bächen gehört. Nach Ansicht der Schatzungskommission gehört aber das Gebiet der Goldmatt zum mittelbaren Überflutungsgebiet des Steinhaltengrabens, da dieser oberhalb Ramersberg mehrere kritische Stellen aufweise, wo das Wasser bei ausserordentlichen Umständen über die Ufer treten und in den Blattibach fliessen könnte. Der Steinhaltengraben müsse deshalb zum mittelbaren Einzugsgebiet des Blattibaches und das unmittelbare Überflutungsgebiet des Blattibaches zum mittelbaren des Steinhaltengrabens gezählt werden. Anlässlich des Augenscheins hatte das Gericht Gelegenheit, diese Stellen zu besichtigen. Von Ramersberg (Dörfli) her bildet das Gelände Richtung Chapellenmatt einen zuerst wenig dann aber stark ausgeprägten Rücken, der als Wasserscheide die Einzugsgebiete der Ramersberger Bäche und des Blattibaches scharf voneinander trennt. Hingegen bildet das Gelände oberhalb Ramersberg, insbesondere im Bereich der Allmend, eine schiefe Ebene, die vom rechten Ufer des nur geringfügig in das Gelände eingeschnittenen Steinhaltengrabens zunächst mässig und schliesslich steil zum Blattibach hin abfällt. Die Distanz (Luftlinie) zwischen Steinhaltengraben und Blattibach beträgt im Bereich der Allmend rund 200 m, unmittelbar beim Dörfli rund 350 m. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Begehung, eine Überflutung dieses Gebietes rechts des Steinhaltengrabens hätte seit Menschengedenken nicht stattgefunden, blieb durch die Schatzungskommission zwar unwidersprochen. Anderseits kann gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei ganz besonderen Umständen, so bei Niedergang heftiger Gewitter und Verstopfung des schlecht und wenig tief ausgebauten Bachlaufes, das Wasser über die Ufer des Steinhaltengrabens treten, das angrenzende Land überfluten und den Weg zum Blattigraben nehmen könnte. Im Hinblick auf eine solche zwar aussergewöhnliche aber nicht mit Sicherheit auszuschliessende Situation wird durch eine Verbauung des Steinhaltengrabens auch das Überflutungsgebiet des Blattibaches mittelbar gesichert, wirken sich solche Schutzmassregeln doch auch für das Einzugsgebiet des Blattibaches vorteilhaft aus. Die Schatzungskommission hat deshalb mit dem Einbezug des Eigentums des Beschwerdeführers in den Perimeter der Ramersberger Bäche ihr Ermessen nicht missbraucht. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie dem Einbezug in den Perimeter überhaupt opponiert, abzuweisen.

4. Eine andere Frage ist es, ob die Schatzungskommission bei der Festlegung der Beitragsquote den Umständen genügend Rechnung getragen hat, dass einerseits der Steinhaltengraben, der allein das Überflutungsgebiet des Blattibaches mittelbar gefährden könnte, nur einer der vielen Ramersberger Bäche ist, und dass andererseits eine Gefährdung dieses Gebietes durch Wasser aus dem Steinhaltengraben nicht sehr wahrscheinlich ist. Wenn auch die Beschwerde die Höhe der Beitragsquote nicht ausdrücklich rügt, ist eine solche Rüge doch sinngemäss in ihr enthalten. Für Rügen der Beitragsquote gilt nun aber ein anders gestaltetes Verfahren: Gemäss Art. 54 Abs. 8 WBPG kann ein Beteiligter innerhalb einer von der obergerichtlichen Justizkommission (heute: Obergerichtskommission) festgesetzten Fatalfrist verlangen, dass ein Weiterzug der Lastenverteilung gestattet werde. Verlangt dies keiner der Beteiligten, wird die Feststellung der Verteilung der Beitragsquote endgültig. Andernfalls teilt die Schatzungskommission ihre Entscheidungen den Beteiligten beförderlichst mit. Diese können innert 14 Tagen nach Mitteilung des Entscheides beim Aktuariat der Schatzungskommission Rekurs erklären, ansonst der Entscheid der Schatzungskommission in Rechtskraft erwächst. Der Rekurs wird durch den Regierungsrat (als Administrativrichter) beurteilt (Art. 54 Abs. 9 WBPG). Im vorliegenden Fall ist den Beteiligten die von der Obergerichtskommission festzusetzende Fatalfrist nicht anberaumt worden. Sie erhielten somit auch keine Gelegenheit, den Weiterzug -zu verlangen. Vielmehr hat die Schatzungskommission den Beteiligten sofort eine rekursfähige Verfügung zugestellt aber bezüglich der Beitragsquote mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung sowohl hinsichtlich der Frist wie auch der zuständigen Behörde versehen. Da zur Behandlung des Rekurses betreffend Feststellung der Beitragsquote auf jeden Fall der Regierungsrat zuständig ist, wird der Rekurs zu diesem Punkte deshalb an den Regierungsrat zur direkten Erledigung weitergeleitet. Es wird dann Sache des Regierungsrates sein zu beurteilen, welches die Folgen der Nichtansetzung der Fatalfrist sind. Art. 54 Abs. 8 WBPG. Ansetzen der Fatalfrist durch die Obergerichtskommission? Im Anschluss an den oben unter Nr. 62 veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts äusserte die Schatzungskommission Zweifel, ob das Ansetzen der Fatalfrist gemäss Art. 54 Abs. 8 WBPG überhaupt noch sinnvoll sei. Im Sinne einer Meinungsäusserung liess sich der Präsident des Obergerichts gegenüber der Schatzungskommission am 28. August 1979 wie folgt vernehmen: ... Gegen die Festlegung der Beitragsquote ist als Rechtsmittel der Rekurs an den Regierungsrat gegeben (Art. 54 Abs. 9 WBPG). Art. 54 Abs. 8 WBPG statuiert nun, dass die Beteiligten nach Feststellung des Perimeters, also vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage an innert einem von der obergerichtlichen Justizkommission (heute Obergerichtskommission) festgesetzten Fataltermin verlangen müssen, dass ihnen ein Weiterzug der Lastenverteilung zu gestatten sei, ansonst der (bevorstehende) Einsprache- bzw. Wiedererwägungsentscheid endgültig (formell) rechtskräftig wird. Stellen die Beteiligten innert der Fatalfrist das Begehren um Gestattung des Weiterzuges nicht, gehen sie des Rechtes verlustig, den bevorstehenden Einspracheentscheid der Schatzungskommission durch Rekurs an den Regierungsrat weiterzuziehen (Art. 54 Abs. 8 WBPG). Dieser Rechtsfolge steht nun aber der in Literatur und Praxis einhellig anerkannte Grundsatz entgegen, wonach ein Verzicht auf ein Rechtsmittel dann als unwirksam zu gelten hat, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat. Dies ist indessen nur nach Erlass des anzufechtenden Entscheides möglich. In den zur Diskussion stehenden Fällen könnten die Beteiligten innert der Fatalfrist gerade nicht in voller Sachkenntnis verzichten, da ihnen der Einspracheentscheid der Schatzungskommission zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt ist. Dies wiederum bedeutete, dass ein solcher Verzicht als unverbindlich zu gelten hätte und die Beteiligten trotz unbenützter Fatalfrist zum Rekurs zugelassen werden müssten (BGE 86 I 153; 79 II 234 ff; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 64 B VIa; A, Kölz, VRG, Zürich 1978, N 36 zu § 20; C.H. Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 252). Unter diesen Umständen hat die in Art. 54 Abs. 8 WBPG vorgesehene Fatalfrist keinen Sinn mehr, so dass auf deren Ansetzung und auf das Erfordernis, dass die Beteiligten die Gestattung des Weiterzugs im voraus verlangen müssen, verzichtet werden kann. Hingegen sind die Beteiligten mit der Eröffnung des Einsprache- bzw. Wiedererwägungsentscheides hinsichtlich der Lastenverteilung ohne weiteres auf das Rekursrecht hinzuweisen. de| fr | it Schlagworte perimeter regierungsrat grundstück beschwerdeführer entscheid verwaltungsgericht umstände zuständigkeit eigentum einsprache ufer stelle gefahrenzone wasser rechtsmittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WBPG: Art.13 Art.54 WBPG: Art.13 Art.54 Leitentscheide BGE 79-II-234 86-I-150 S.153 VVGE 1978/80 Nr. 62

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Beschluss der Schatzungskommission beinhaltet die Festsetzung des Perimeters, d.h. den Einbezug der beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke sowie die Feststellung der Verteilung der Beitragsquote, d.h. die Zuteilung zur Gefahrenzone 4 mit einer Belastung zu 25%. Gemäss Art. 54 Abs. 7 Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1877 (WBPG) ist die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission endgültig. Gemäss Art. 81 Abs. 1 KV obliegt dem Verwaltungsgericht jedoch die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine-Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Da die Schatzungskommission gemäss Art. 54 WBPG nicht eine vom Kantonsrat gewählte Rekurskommission ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache grundsätzlich zuständig. Die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde Art. 63 Abs. 1 GOG). Da die Schatzungskommission den Perimeter endgültig festsetzt, handelt sie diesbezüglich als letzte kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 54 Abs. 4 WBPG fixiert die Expertenkommission den Perimeter, innert welchem die Beitragspflicht an das Unternehmen ausgedehnt werden soll. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine beiden Grundstücke überhaupt in den Perimeter einbezogen wurden. Art. 54 WBPG sieht keine Kriterien vor, nach welchen ein Grundstück als beteiligt im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. Die Schatzungskommission hat zu Recht auf Art. 13 WBPG abgestellt. Danach gilt jenes Eigentum als beteiligt, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät". Die beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke liegen in der Goldmatt, in unmittelbarer Nähe des Sarnersees und rund 100 m vom Blattibach entfernt. Die Goldmatt gehört zum unmittelbaren Überflutungsgebiet des Blattibaches, nicht jedoch des Steinhaltengrabens, der zu den Ramersberger Bächen gehört. Nach Ansicht der Schatzungskommission gehört aber das Gebiet der Goldmatt zum mittelbaren Überflutungsgebiet des Steinhaltengrabens, da dieser oberhalb Ramersberg mehrere kritische Stellen aufweise, wo das Wasser bei ausserordentlichen Umständen über die Ufer treten und in den Blattibach fliessen könnte. Der Steinhaltengraben müsse deshalb zum mittelbaren Einzugsgebiet des Blattibaches und das unmittelbare Überflutungsgebiet des Blattibaches zum mittelbaren des Steinhaltengrabens gezählt werden. Anlässlich des Augenscheins hatte das Gericht Gelegenheit, diese Stellen zu besichtigen. Von Ramersberg (Dörfli) her bildet das Gelände Richtung Chapellenmatt einen zuerst wenig dann aber stark ausgeprägten Rücken, der als Wasserscheide die Einzugsgebiete der Ramersberger Bäche und des Blattibaches scharf voneinander trennt. Hingegen bildet das Gelände oberhalb Ramersberg, insbesondere im Bereich der Allmend, eine schiefe Ebene, die vom rechten Ufer des nur geringfügig in das Gelände eingeschnittenen Steinhaltengrabens zunächst mässig und schliesslich steil zum Blattibach hin abfällt. Die Distanz (Luftlinie) zwischen Steinhaltengraben und Blattibach beträgt im Bereich der Allmend rund 200 m, unmittelbar beim Dörfli rund 350 m. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Begehung, eine Überflutung dieses Gebietes rechts des Steinhaltengrabens hätte seit Menschengedenken nicht stattgefunden, blieb durch die Schatzungskommission zwar unwidersprochen. Anderseits kann gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei ganz besonderen Umständen, so bei Niedergang heftiger Gewitter und Verstopfung des schlecht und wenig tief ausgebauten Bachlaufes, das Wasser über die Ufer des Steinhaltengrabens treten, das angrenzende Land überfluten und den Weg zum Blattigraben nehmen könnte. Im Hinblick auf eine solche zwar aussergewöhnliche aber nicht mit Sicherheit auszuschliessende Situation wird durch eine Verbauung des Steinhaltengrabens auch das Überflutungsgebiet des Blattibaches mittelbar gesichert, wirken sich solche Schutzmassregeln doch auch für das Einzugsgebiet des Blattibaches vorteilhaft aus. Die Schatzungskommission hat deshalb mit dem Einbezug des Eigentums des Beschwerdeführers in den Perimeter der Ramersberger Bäche ihr Ermessen nicht missbraucht. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie dem Einbezug in den Perimeter überhaupt opponiert, abzuweisen.

E. 4 Eine andere Frage ist es, ob die Schatzungskommission bei der Festlegung der Beitragsquote den Umständen genügend Rechnung getragen hat, dass einerseits der Steinhaltengraben, der allein das Überflutungsgebiet des Blattibaches mittelbar gefährden könnte, nur einer der vielen Ramersberger Bäche ist, und dass andererseits eine Gefährdung dieses Gebietes durch Wasser aus dem Steinhaltengraben nicht sehr wahrscheinlich ist. Wenn auch die Beschwerde die Höhe der Beitragsquote nicht ausdrücklich rügt, ist eine solche Rüge doch sinngemäss in ihr enthalten. Für Rügen der Beitragsquote gilt nun aber ein anders gestaltetes Verfahren: Gemäss Art. 54 Abs. 8 WBPG kann ein Beteiligter innerhalb einer von der obergerichtlichen Justizkommission (heute: Obergerichtskommission) festgesetzten Fatalfrist verlangen, dass ein Weiterzug der Lastenverteilung gestattet werde. Verlangt dies keiner der Beteiligten, wird die Feststellung der Verteilung der Beitragsquote endgültig. Andernfalls teilt die Schatzungskommission ihre Entscheidungen den Beteiligten beförderlichst mit. Diese können innert 14 Tagen nach Mitteilung des Entscheides beim Aktuariat der Schatzungskommission Rekurs erklären, ansonst der Entscheid der Schatzungskommission in Rechtskraft erwächst. Der Rekurs wird durch den Regierungsrat (als Administrativrichter) beurteilt (Art. 54 Abs. 9 WBPG). Im vorliegenden Fall ist den Beteiligten die von der Obergerichtskommission festzusetzende Fatalfrist nicht anberaumt worden. Sie erhielten somit auch keine Gelegenheit, den Weiterzug -zu verlangen. Vielmehr hat die Schatzungskommission den Beteiligten sofort eine rekursfähige Verfügung zugestellt aber bezüglich der Beitragsquote mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung sowohl hinsichtlich der Frist wie auch der zuständigen Behörde versehen. Da zur Behandlung des Rekurses betreffend Feststellung der Beitragsquote auf jeden Fall der Regierungsrat zuständig ist, wird der Rekurs zu diesem Punkte deshalb an den Regierungsrat zur direkten Erledigung weitergeleitet. Es wird dann Sache des Regierungsrates sein zu beurteilen, welches die Folgen der Nichtansetzung der Fatalfrist sind. Art. 54 Abs. 8 WBPG. Ansetzen der Fatalfrist durch die Obergerichtskommission? Im Anschluss an den oben unter Nr. 62 veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts äusserte die Schatzungskommission Zweifel, ob das Ansetzen der Fatalfrist gemäss Art. 54 Abs. 8 WBPG überhaupt noch sinnvoll sei. Im Sinne einer Meinungsäusserung liess sich der Präsident des Obergerichts gegenüber der Schatzungskommission am 28. August 1979 wie folgt vernehmen: ... Gegen die Festlegung der Beitragsquote ist als Rechtsmittel der Rekurs an den Regierungsrat gegeben (Art. 54 Abs. 9 WBPG). Art. 54 Abs. 8 WBPG statuiert nun, dass die Beteiligten nach Feststellung des Perimeters, also vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage an innert einem von der obergerichtlichen Justizkommission (heute Obergerichtskommission) festgesetzten Fataltermin verlangen müssen, dass ihnen ein Weiterzug der Lastenverteilung zu gestatten sei, ansonst der (bevorstehende) Einsprache- bzw. Wiedererwägungsentscheid endgültig (formell) rechtskräftig wird. Stellen die Beteiligten innert der Fatalfrist das Begehren um Gestattung des Weiterzuges nicht, gehen sie des Rechtes verlustig, den bevorstehenden Einspracheentscheid der Schatzungskommission durch Rekurs an den Regierungsrat weiterzuziehen (Art. 54 Abs. 8 WBPG). Dieser Rechtsfolge steht nun aber der in Literatur und Praxis einhellig anerkannte Grundsatz entgegen, wonach ein Verzicht auf ein Rechtsmittel dann als unwirksam zu gelten hat, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat. Dies ist indessen nur nach Erlass des anzufechtenden Entscheides möglich. In den zur Diskussion stehenden Fällen könnten die Beteiligten innert der Fatalfrist gerade nicht in voller Sachkenntnis verzichten, da ihnen der Einspracheentscheid der Schatzungskommission zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt ist. Dies wiederum bedeutete, dass ein solcher Verzicht als unverbindlich zu gelten hätte und die Beteiligten trotz unbenützter Fatalfrist zum Rekurs zugelassen werden müssten (BGE 86 I 153; 79 II 234 ff; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 64 B VIa; A, Kölz, VRG, Zürich 1978, N 36 zu § 20; C.H. Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 252). Unter diesen Umständen hat die in Art. 54 Abs. 8 WBPG vorgesehene Fatalfrist keinen Sinn mehr, so dass auf deren Ansetzung und auf das Erfordernis, dass die Beteiligten die Gestattung des Weiterzugs im voraus verlangen müssen, verzichtet werden kann. Hingegen sind die Beteiligten mit der Eröffnung des Einsprache- bzw. Wiedererwägungsentscheides hinsichtlich der Lastenverteilung ohne weiteres auf das Rekursrecht hinzuweisen. de| fr | it Schlagworte perimeter regierungsrat grundstück beschwerdeführer entscheid verwaltungsgericht umstände zuständigkeit eigentum einsprache ufer stelle gefahrenzone wasser rechtsmittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WBPG: Art.13 Art.54 WBPG: Art.13 Art.54 Leitentscheide BGE 79-II-234 86-I-150 S.153 VVGE 1978/80 Nr. 62

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1978/80 Nr. 62, S. 125: Art. 63 Abs. 1 GOG; Art. 54 Abs. 7 Wasserbaupolizeigesetz (WBPG). Die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission gemäss Art. 54 Abs. 7 WBPG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erwägung 1) Art. 54 Abs. 4 WBPG. Zum Perimeter gehört jenes Grundeigentum, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät" (Art. 13 WBPG). Anwendungsfall (Erwägung 3). Art. 54 Abs. 9 WBPG. Die Festsetzung der Beitragsquote unterliegt dem Rekurs an den Regierungsrat (Erwägung 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. April 1979. Sachverhalt: Die Schatzungskommission hatte die Festsetzung des Perimeters der Ramersberger Bäche sowie die Belastungsquoten in den einzelnen Gefahrenzonen vom 8. Mai bis zum 5. Juni 1978 bei der Gemeindekanzlei Sarnen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist hat B., der mit den beiden Grundstücken in den Perimeter einbezogen und der Gefahrenzone 4 mit einer Beitragsquote von 25% zugeteilt worden ist, Einsprache erhoben. Die Schatzungskommission hat in einem Wiedererwägungsverfahren die Einsprache abgewiesen. Dagegen hat B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt. Er macht geltend, in den Perimeter des Blattibaches einbezogen zu sein. Die Ramersberger Bäche gehörten nicht zum Einzugsgebiet des Blattibaches. Demzufolge seien seine beiden Grundstücke von diesem Perimeter auszunehmen. Eine konkrete Gefährdung bestehe für seine beiden Grundstücke nicht. Aus den Erwägungen:

1. Der angefochtene Beschluss der Schatzungskommission beinhaltet die Festsetzung des Perimeters, d.h. den Einbezug der beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke sowie die Feststellung der Verteilung der Beitragsquote, d.h. die Zuteilung zur Gefahrenzone 4 mit einer Belastung zu 25%. Gemäss Art. 54 Abs. 7 Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1877 (WBPG) ist die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission endgültig. Gemäss Art. 81 Abs. 1 KV obliegt dem Verwaltungsgericht jedoch die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine-Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Da die Schatzungskommission gemäss Art. 54 WBPG nicht eine vom Kantonsrat gewählte Rekurskommission ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache grundsätzlich zuständig. Die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde Art. 63 Abs. 1 GOG). Da die Schatzungskommission den Perimeter endgültig festsetzt, handelt sie diesbezüglich als letzte kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte einzutreten.

2. Gemäss Art. 54 Abs. 4 WBPG fixiert die Expertenkommission den Perimeter, innert welchem die Beitragspflicht an das Unternehmen ausgedehnt werden soll. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine beiden Grundstücke überhaupt in den Perimeter einbezogen wurden. Art. 54 WBPG sieht keine Kriterien vor, nach welchen ein Grundstück als beteiligt im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. Die Schatzungskommission hat zu Recht auf Art. 13 WBPG abgestellt. Danach gilt jenes Eigentum als beteiligt, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät". Die beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke liegen in der Goldmatt, in unmittelbarer Nähe des Sarnersees und rund 100 m vom Blattibach entfernt. Die Goldmatt gehört zum unmittelbaren Überflutungsgebiet des Blattibaches, nicht jedoch des Steinhaltengrabens, der zu den Ramersberger Bächen gehört. Nach Ansicht der Schatzungskommission gehört aber das Gebiet der Goldmatt zum mittelbaren Überflutungsgebiet des Steinhaltengrabens, da dieser oberhalb Ramersberg mehrere kritische Stellen aufweise, wo das Wasser bei ausserordentlichen Umständen über die Ufer treten und in den Blattibach fliessen könnte. Der Steinhaltengraben müsse deshalb zum mittelbaren Einzugsgebiet des Blattibaches und das unmittelbare Überflutungsgebiet des Blattibaches zum mittelbaren des Steinhaltengrabens gezählt werden. Anlässlich des Augenscheins hatte das Gericht Gelegenheit, diese Stellen zu besichtigen. Von Ramersberg (Dörfli) her bildet das Gelände Richtung Chapellenmatt einen zuerst wenig dann aber stark ausgeprägten Rücken, der als Wasserscheide die Einzugsgebiete der Ramersberger Bäche und des Blattibaches scharf voneinander trennt. Hingegen bildet das Gelände oberhalb Ramersberg, insbesondere im Bereich der Allmend, eine schiefe Ebene, die vom rechten Ufer des nur geringfügig in das Gelände eingeschnittenen Steinhaltengrabens zunächst mässig und schliesslich steil zum Blattibach hin abfällt. Die Distanz (Luftlinie) zwischen Steinhaltengraben und Blattibach beträgt im Bereich der Allmend rund 200 m, unmittelbar beim Dörfli rund 350 m. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Begehung, eine Überflutung dieses Gebietes rechts des Steinhaltengrabens hätte seit Menschengedenken nicht stattgefunden, blieb durch die Schatzungskommission zwar unwidersprochen. Anderseits kann gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei ganz besonderen Umständen, so bei Niedergang heftiger Gewitter und Verstopfung des schlecht und wenig tief ausgebauten Bachlaufes, das Wasser über die Ufer des Steinhaltengrabens treten, das angrenzende Land überfluten und den Weg zum Blattigraben nehmen könnte. Im Hinblick auf eine solche zwar aussergewöhnliche aber nicht mit Sicherheit auszuschliessende Situation wird durch eine Verbauung des Steinhaltengrabens auch das Überflutungsgebiet des Blattibaches mittelbar gesichert, wirken sich solche Schutzmassregeln doch auch für das Einzugsgebiet des Blattibaches vorteilhaft aus. Die Schatzungskommission hat deshalb mit dem Einbezug des Eigentums des Beschwerdeführers in den Perimeter der Ramersberger Bäche ihr Ermessen nicht missbraucht. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie dem Einbezug in den Perimeter überhaupt opponiert, abzuweisen.

4. Eine andere Frage ist es, ob die Schatzungskommission bei der Festlegung der Beitragsquote den Umständen genügend Rechnung getragen hat, dass einerseits der Steinhaltengraben, der allein das Überflutungsgebiet des Blattibaches mittelbar gefährden könnte, nur einer der vielen Ramersberger Bäche ist, und dass andererseits eine Gefährdung dieses Gebietes durch Wasser aus dem Steinhaltengraben nicht sehr wahrscheinlich ist. Wenn auch die Beschwerde die Höhe der Beitragsquote nicht ausdrücklich rügt, ist eine solche Rüge doch sinngemäss in ihr enthalten. Für Rügen der Beitragsquote gilt nun aber ein anders gestaltetes Verfahren: Gemäss Art. 54 Abs. 8 WBPG kann ein Beteiligter innerhalb einer von der obergerichtlichen Justizkommission (heute: Obergerichtskommission) festgesetzten Fatalfrist verlangen, dass ein Weiterzug der Lastenverteilung gestattet werde. Verlangt dies keiner der Beteiligten, wird die Feststellung der Verteilung der Beitragsquote endgültig. Andernfalls teilt die Schatzungskommission ihre Entscheidungen den Beteiligten beförderlichst mit. Diese können innert 14 Tagen nach Mitteilung des Entscheides beim Aktuariat der Schatzungskommission Rekurs erklären, ansonst der Entscheid der Schatzungskommission in Rechtskraft erwächst. Der Rekurs wird durch den Regierungsrat (als Administrativrichter) beurteilt (Art. 54 Abs. 9 WBPG). Im vorliegenden Fall ist den Beteiligten die von der Obergerichtskommission festzusetzende Fatalfrist nicht anberaumt worden. Sie erhielten somit auch keine Gelegenheit, den Weiterzug -zu verlangen. Vielmehr hat die Schatzungskommission den Beteiligten sofort eine rekursfähige Verfügung zugestellt aber bezüglich der Beitragsquote mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung sowohl hinsichtlich der Frist wie auch der zuständigen Behörde versehen. Da zur Behandlung des Rekurses betreffend Feststellung der Beitragsquote auf jeden Fall der Regierungsrat zuständig ist, wird der Rekurs zu diesem Punkte deshalb an den Regierungsrat zur direkten Erledigung weitergeleitet. Es wird dann Sache des Regierungsrates sein zu beurteilen, welches die Folgen der Nichtansetzung der Fatalfrist sind. Art. 54 Abs. 8 WBPG. Ansetzen der Fatalfrist durch die Obergerichtskommission? Im Anschluss an den oben unter Nr. 62 veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts äusserte die Schatzungskommission Zweifel, ob das Ansetzen der Fatalfrist gemäss Art. 54 Abs. 8 WBPG überhaupt noch sinnvoll sei. Im Sinne einer Meinungsäusserung liess sich der Präsident des Obergerichts gegenüber der Schatzungskommission am 28. August 1979 wie folgt vernehmen: ... Gegen die Festlegung der Beitragsquote ist als Rechtsmittel der Rekurs an den Regierungsrat gegeben (Art. 54 Abs. 9 WBPG). Art. 54 Abs. 8 WBPG statuiert nun, dass die Beteiligten nach Feststellung des Perimeters, also vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage an innert einem von der obergerichtlichen Justizkommission (heute Obergerichtskommission) festgesetzten Fataltermin verlangen müssen, dass ihnen ein Weiterzug der Lastenverteilung zu gestatten sei, ansonst der (bevorstehende) Einsprache- bzw. Wiedererwägungsentscheid endgültig (formell) rechtskräftig wird. Stellen die Beteiligten innert der Fatalfrist das Begehren um Gestattung des Weiterzuges nicht, gehen sie des Rechtes verlustig, den bevorstehenden Einspracheentscheid der Schatzungskommission durch Rekurs an den Regierungsrat weiterzuziehen (Art. 54 Abs. 8 WBPG). Dieser Rechtsfolge steht nun aber der in Literatur und Praxis einhellig anerkannte Grundsatz entgegen, wonach ein Verzicht auf ein Rechtsmittel dann als unwirksam zu gelten hat, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat. Dies ist indessen nur nach Erlass des anzufechtenden Entscheides möglich. In den zur Diskussion stehenden Fällen könnten die Beteiligten innert der Fatalfrist gerade nicht in voller Sachkenntnis verzichten, da ihnen der Einspracheentscheid der Schatzungskommission zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt ist. Dies wiederum bedeutete, dass ein solcher Verzicht als unverbindlich zu gelten hätte und die Beteiligten trotz unbenützter Fatalfrist zum Rekurs zugelassen werden müssten (BGE 86 I 153; 79 II 234 ff; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 64 B VIa; A, Kölz, VRG, Zürich 1978, N 36 zu § 20; C.H. Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 252). Unter diesen Umständen hat die in Art. 54 Abs. 8 WBPG vorgesehene Fatalfrist keinen Sinn mehr, so dass auf deren Ansetzung und auf das Erfordernis, dass die Beteiligten die Gestattung des Weiterzugs im voraus verlangen müssen, verzichtet werden kann. Hingegen sind die Beteiligten mit der Eröffnung des Einsprache- bzw. Wiedererwägungsentscheides hinsichtlich der Lastenverteilung ohne weiteres auf das Rekursrecht hinzuweisen. de| fr | it Schlagworte perimeter regierungsrat grundstück beschwerdeführer entscheid verwaltungsgericht umstände zuständigkeit eigentum einsprache ufer stelle gefahrenzone wasser rechtsmittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WBPG: Art.13 Art.54 WBPG: Art.13 Art.54 Leitentscheide BGE 79-II-234 86-I-150 S.153 VVGE 1978/80 Nr. 62